Compliance & Materialkonformität

Verlässliche Verbindungen brauchen verlässliche Standards. Als Entwickler, Hersteller und Händler von Verbindungselementen nehmen wir unsere gesetzlichen und ökologischen Sorgfaltspflichten ernst – vom Werkstoff bis zur Lieferkette.

Regelwerke im Überblick

Konfliktmineralien

Der anhaltende Konflikt und die extreme Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) werden zum Teil durch den Handel mit „Konfliktmineralien“ angeheizt, die als Tantal, Zinn, Wolfram und Gold oder deren Derivate definiert sind.

GEVAG wird gemeinsam mit unseren Partnern in der Lieferkette verantwortungsvolle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Konfliktmineralien weder von GEVAG noch von unseren Partnern in der Lieferkette in einer Weise beschafft werden, die direkt oder indirekt bewaffneten Gruppen zugutekommt, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo oder angrenzenden Ländern verantwortlich sind.

GEVAG wird in seinen Produkten nicht wissentlich Metalle verwenden, die aus der Konfliktregion stammen.

GEVAG setzt sich zudem dafür ein, gemeinsam mit den Interessengruppen die unbeabsichtigte Folge eines massiven Rückzugs der Wirtschaft aus der DRK-Region zu vermeiden, was für Millionen kongolesischer Arbeiter, die in legitimen Minen tätig sind, schwerwiegende Härten zur Folge hätte.

GEVAG verpflichtet sich zur Einhaltung der Anforderungen des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act, Abschnitt 1502, der von Unternehmen verlangt, die Herkunft von Konfliktmineralien in ihren Lieferketten zu untersuchen und über die angemessenen Nachforschungen oder Sorgfaltsprüfungen zu berichten, die sie durchführen, um festzustellen, ob ihr Einkauf bewaffnete Gruppen in der DR Kongo unterstützt hat.

GEVAG hat die Grundsätze dieser Richtlinie in unsere Lieferantenverträge aufgenommen und wird mit Lieferanten zusammenarbeiten, um die Transparenz in der Lieferkette zu erhöhen.

GEVAG erwartet von seinen Lieferanten, dass sie unseren Aufforderungen nachkommen, Erklärungen abzugeben und eine Sorgfaltsprüfung hinsichtlich der Herkunft etwaiger Konfliktmineralien in den an uns gelieferten Produkten durchzuführen.

GEVAG hat festgelegt, welche Maßnahmen gegenüber Unternehmen ergriffen werden können, die nicht konfliktfrei sind und/oder den Offenlegungsaufforderungen nicht nachkommen (Reduzierung der Liefermenge/Ausschluss des Lieferanten, verstärkte Aufklärung usw.).

RoHS – Beschränkung gefährlicher Stoffe (Richtlinie 2011/65/EU)

Die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten („RoHS-Richtlinie“) ist seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2011 ständig aktualisiert worden, u. a. durch die Delegierte Richtlinie (EU) der Kommission 2015/863 („RoHS III“) vom 31. März 2015 und zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2364 der Kommission vom 8. September 2025.

In Deutschland ist die Richtlinie durch die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) umgesetzt. Danach dürfen Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabel und Ersatzteile nicht in Verkehr gebracht werden, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, PBB, PBDE, DEHP, BBP, DBP, DIBP oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff enthalten.

Für bestimmte Stoffe und Verwendungen bestehen Ausnahmeregelungen. So gelten für Blei als Legierungselement die Ausnahmen nach Anhang III:

Nr. Ausnahme
6a Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei
6a. I Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei*
6a. II Blei als Legierungselement in Bauteilen aus stückfeuerverzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei*
6b Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei
6b. I Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt*
6b. II Blei als Legierungselement in Aluminium für Zerspanungszwecke mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei*
6b. III Blei als Legierungselement in Aluminiumgusslegierungen mit einem Massenanteil von bis zu 0,3 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt*
6c Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei*

*) RoHS-Ausnahmen für bleihaltige Komponenten gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, wenn Kinder sie in den Mund nehmen könnten. Bleihaltige Komponenten gehören nicht in die Reichweite von Kindern, sofern keine Nachweise über die Einhaltung der Grenzwerte zur Bleifreisetzung und Schutzbeschichtung vorliegen. Die weitergehende Beurteilung der Produktsicherheit obliegt dem weiterverarbeitenden Unternehmen der jeweiligen Baugruppe.

Verbindungselemente als solche fallen nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie. Anders kann es sich verhalten, wenn sie Bestandteil der in der Richtlinie benannten Elektro- und Elektronikgeräte sind.

REACH – Chemikalienverordnung (EG 1907/2006)

Als Händler und/oder Importeure von Erzeugnissen (Schrauben, Muttern, Kleinteile etc.) nimmt GEVAG ihre Verpflichtungen aus der REACH-Verordnung (EG 1907/2006) sehr ernst.

Bezüglich Anhang XVII der REACH-VO möchten wir Ihnen mitteilen, dass die gelieferten Produkte keine der gelisteten Stoffe enthalten bzw. die Produkte typischerweise nicht gemäß den Beschränkungsbedingungen des Anhangs XVII des jeweiligen Stoffes angewendet werden.

Für alle Erzeugnisse, die besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) gemäß der REACH-Kandidatenliste mit mehr als 0,1 Massenprozent enthalten, besteht nach Artikel 33 der REACH-Verordnung die Verpflichtung, innerhalb der Lieferkette hierüber zu informieren. In diesem Zusammenhang fordern wir unsere Vorlieferanten auf, uns die erforderlichen Informationen bereitzustellen.

Folgend informieren wir Sie über den aktuellen Stand:

Chromtrioxid (Chrom(VI)-oxid oder Chromtrioxid)

Dieser Stoff ist sowohl in Gelb-, Schwarz- und Olivchromatierungen als auch in der Zinklamellenbeschichtung Dacromet enthalten. Der Anteil am Erzeugnis (oder Teilerzeugnis) liegt aufgrund der geringen Schichtdicke der Chromatierung jedoch deutlich unter 0,1 Massenprozent. Insofern besteht hierfür keine Informationspflicht nach Artikel 33.

Blei (CAS-Nr. 7439-92-1, EG-Nr. 231-100-4)

Blei kann als Legierungselement in Maschinenelementen mit mehr als 0,1 Massenprozent bezogen auf das jeweilige Erzeugnis in folgenden Festigkeitsklassen/Werkstoffen vorkommen:

  • Festigkeitsklassen: 4.6, 4.8, 5.8, 6.8, 04, 4, 5, 6, 14H, 17H, 22H, 33H, 45H
  • Automatenstahl
  • Kupferlegierungen (z. B. Messing, Bronze)
  • Aluminiumlegierungen

Die Einstufung von Blei als reproduktionstoxisch bedeutet nicht, dass eine unmittelbare Gefahr von bleihaltigen Werkstoffen ausgeht. Bei der Verarbeitung dieser Werkstoffe gibt es gesundheitsgefährdende Eigenschaften. Die potenziell toxischen Eigenschaften von Blei sind darüber hinaus seit Jahren bekannt und müssen entsprechend berücksichtigt werden. Außerdem sind die entsprechenden Arbeitsschutz- und Entsorgungsvorschriften einzuhalten.

PFAS – Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen

Hintergrund / Vorschlag zur Beschränkung von PFAS:

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 25. September 2023 die Konsultationsphase zum PFAS-Beschränkungsvorschlag (offizieller Name: Beschränkungsdossier ECHA) abgeschlossen und die Bewertung durch die wissenschaftlichen Ausschüsse gestartet (u. a. RAC-Komitee). Es ist stark mit einer Überarbeitung des umfassenden Ansatzes zu rechnen und auch der bisher fehlende risikobasierte Ansatz wird von den Industrieverbänden inkl. WSM massiv kritisiert.

Die hauptsächlichen PFAS-Verwendungen sind fluorierte Gase (z. B. Feuerlöschschäume, Kühlmittel), Textilien (z. B. Outdoorkleidung), im Lebensmittelkontakt (z. B. Pizzakartons), in der Transportbranche (Chemikalientransporte), aber auch z. B. in Schmierstoffen („Lubricants“). PFAS in der Stahl- und Metallverarbeitung findet in einem sehr kleinen Bereich der Metallbeschichtung („metal plating“) mit hochspezialisierter technischer Spezifikation (Temperatur-, Druck-, Strahlungs-, Chemikalienbeständigkeit) in verschiedenen Veredelungsprozessen statt.

Einige aktuelle Fakten und bisherige Ergebnisse der ECHA-Bewertung:

Die dossiereinreichenden Behörden und die ECHA verschaffen sich derzeit durch ein sogenanntes „sektorweises Abarbeiten“ einen Überblick über die Rekordzahl von über 6.000 Eingaben; das Beschränkungsdossier wird zurzeit überarbeitet. Wesentliche relevante PFAS-Umweltauswirkungen liegen im PFAS-Herstellungsprozess und in der Auswaschung bei Deponierung. Eine Auswaschung in der Betriebsphase bei technischen Produkten (z. B. Oberflächenbeschichtungen) spielt eine massiv untergeordnete Rolle. In der Verbrennungsphase (z. B. Stahl-Recyclingprozess) bei über 1.100 °C wird PFAS zerstört.

Die EU-Kommission als beauftragende Stelle stellt fest, dass essenzielle industrielle Verwendungen von PFAS entscheidend für u. a. den Green Deal sind (ECHA-Progress-Update, November 2024). Es ist abzusehen, dass die Verwendung von PFAS in vielen Konsumerprodukten (z. B. Kosmetik, Food-Kontakt, Freizeitkleidung) verbannt wird. Darüber hinaus gibt es zu vielen technisch anspruchsvollen und kritischen PFAS-Verwendungen keine Substitutionsmöglichkeiten.

Fazit und Bedeutung für unsere Produkte:

Eine gesetzliche Mitteilungs- oder Auskunftspflicht besteht zurzeit nicht. Maßgeblich wird sich zukünftig erst entscheiden, ob eine PFAS-Beschränkung oder ein -Verbot in industriellen Produkten überhaupt eine Anwendung findet. Intern haben wir auf freiwilliger Basis unsere Anstrengungen zum Thema PFAS in den Unternehmensprozessen verstärkt (z. B. Entwicklung, Einkauf, Produktion) und ermitteln derzeit unsere Betroffenheit in der Produktion und in unseren Produkten.

Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen unseres Legal-Compliance-Prinzips die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften realisieren, uns beim Thema PFAS jedoch noch keine gesonderten Informationen vorliegen.

POP3 – Persistente organische Schadstoffe (Verordnung (EU) 2019/1021)

Zur „Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe“ (EU-Verordnung 2019/1021/EU), die unter dem Kurztitel EU-POP-Verordnung (POP ist dabei das englische Akronym für Persistent Organic Pollutant) bekannt ist, möchten wir wie folgt Stellung nehmen:

  • Gemäß unserer Unternehmens-/Umweltpolitik ist die Einhaltung der POP-Verordnung und der dazugehörigen Stoffbeschränkungen und -verbote für uns obligatorisch und integraler Bestandteil unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
  • Die von der Verordnung geregelten Stoffe haben branchentypisch in der Stahl- und Metallverarbeitung keine Relevanz und finden in unserem Herstellungsprozess keine Verwendung.
  • Persistente organische Schadstoffe (POP) sind organische Stoffe, die in der Umwelt verbleiben, sich in lebenden Organismen ansammeln und eine Gefahr für unsere Gesundheit und die Umwelt darstellen. Sie können durch Luft, Wasser oder wandernde Arten über internationale Grenzen hinweg transportiert werden.
  • Zu den Chemikalien, die als POP identifiziert wurden, zählen Pestizide (wie DDT), Industriechemikalien (wie PCB = polychlorierte Biphenyle, die in elektrischen Geräten weit verbreitet waren) und unbeabsichtigte Nebenprodukte, die bei industriellen Prozessen, bei der Zersetzung oder bei der Verbrennung entstehen (z. B. Dioxine und Furane).
  • POP sind weltweit durch das Stockholmer Übereinkommen und das Aarhus-Protokoll geregelt. Diese Rechtsvorschriften werden in der Europäischen Union durch die POP-Verordnung umgesetzt.
  • Unser Unternehmen ist KEIN Hersteller, Inverkehrbringer oder Verwender der in der POP-Verordnung beschränkten oder verbotenen Stoffe lt. Anhang I und Anhang II.
  • Die Entwicklung der Beschränkungen und Verbote der POP-Verordnung beobachten wir systematisch, um Legal Compliance und eine zuverlässige Umstellung sicherzustellen.
  • Unsere Zulieferer verpflichten wir zur Einhaltung der POP-Verordnung, um die Einhaltung der Stoffverbote in der Lieferkette sicherzustellen. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen enthalten entsprechende Regelungen, um unseren Sorgfaltspflichten zum Thema Stoffpolitik/POP-Verordnung angemessen nachzukommen.
  • Im Zuge unserer Produktentwicklung und -herstellung haben wir seit Jahren interne Prozesse und Kontrollen implementiert, um diese sogenannte Material-Compliance-Konformität unserer Produkte zu realisieren und zu dokumentieren.
TSCA – Toxic Substances Control Act (USA)

Unter dem Toxic Substances Control Act (TSCA) bewertet die US-amerikanische EPA (Environmental Protection Agency) mögliche Risiken aus neuen und bestehenden Chemikalien, um so schädliche Umwelteinflüsse zu verhindern oder zu verringern.

Am 22. Juni 2016 wurde der Frank R. Lautenberg Chemical Safety for the 21st Century Act als Ergänzung zum TSCA erlassen. Die EPA hat 2016 fünf PBT-Chemikalien für beschleunigte Maßnahmen identifiziert, die den Kriterien von Abschnitt 6(h) des TSCA entsprechen, und 2019 einen Regelungsvorschlag veröffentlicht. Die EPA hat am 6. Januar 2021 die endgültigen Regeln veröffentlicht.

Gemäß diesen dürfen die folgenden fünf Stoffe nicht mehr als Stoffe oder als Stoffe in Erzeugnissen verkauft werden:

  • 2,4,6-Tris(tert-butyl)phenol (2,4,6-TTBP), CAS-Nr. 732-26-3
  • Hexachlorobutadiene (HCBD), CAS-Nr. 87-68-3
  • Pentachlorothiophenol (PCTP), CAS-Nr. 133-49-3
  • decaBDE (Decabromodiphenylether), CAS-Nr. 1163-19-5
  • Phenol isopropylated Phosphate (PIP), CAS-Nr. 68937-41-7

Um zu gewährleisten, dass unsere Produkte stets den aktuellen regulatorischen Anforderungen entsprechen, überprüfen wir diese regelmäßig und stehen in engem Kontakt zu unseren Lieferanten.

Wir bestätigen hiermit, dass unsere Produkte KEINE der oben genannten Substanzen gem. Abschnitt 6(h) des TSCA enthalten.

Dokumente & Nachweise

  • Sie benötigen einen konkreten Nachweis?
  • Konformitätserklärungen und stoffbezogene Auskünfte stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung.
  • Weitere Dokumente finden Sie in unserem Downloadbereich.
  • Ihr persönlicher Ansprechpartner hilft bei individuellen Rückfragen weiter.