CBAM – der CO₂-Grenzausgleich

Seit 2026 verändert der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) die Rahmenbedingungen für den Import von Stahl- und Eisenprodukten – und damit auch für viele Verbindungselemente. Wir erklären, was dahintersteckt und was das für Sie bedeutet.

CBAM auf einen Blick

Was CBAM ist, wen es betrifft und was es für Sie bedeutet – kompakt zusammengefasst.

Was


EU-Mechanismus, der importierte CO₂-intensive Waren mit denselben CO₂-Kosten belegt wie EU-Produkte.

Seit wann


Definitive Phase seit 1. Januar 2026; zuvor reine Berichtsphase seit Oktober 2023.

Betroffen:


U. a. Eisen, Stahl und Aluminium – sowie daraus gefertigte Verbindungselemente aus Nicht-EU-Ländern.

Für Sie als Kunde:


Beziehen Sie Ware über GEVAG, haben Sie in der Regel keine eigene CBAM-Meldepflicht. Materialkosten können sich jedoch strukturell verändern.

Von der Meldepflicht zur Kostenwirkung

  • Seit Okt. 2023Übergangsphase

    Reine Berichtspflicht für Importeure, noch keine Kosten.
  • Seit 1. Jan. 2026Definitive Phase

    Für betroffene Importe entsteht die Pflicht, Emissionen über CBAM-Zertifikate abzudecken.
  • Ab 1. Feb. 2027Erwerb der Zertifikate

    Der Kauf der Zertifikate beginnt – rückwirkend für die Importe des Jahres 2026.
  • 2026 → 2034Schrittweise Wirkung

    Der CBAM-Faktor sinkt von 97,5 % (2026) bis auf 0 % (2034). Ab 2034 ist der volle Emissionsumfang durch Zertifikate abzudecken.

Der Zertifikatspreis orientiert sich am EU-ETS und schwankt (Größenordnung aktuell rund 80 €/t CO₂). Bis belastbare, geprüfte Realwerte vorliegen, werden EU-Standardwerte („Defaultwerte“) je Herkunftsland und Warencode herangezogen.

Was bedeutet CBAM für Sie als Kunde?

Für Waren, die Sie über GEVAG beziehen, besteht in der Regel keine eigene CBAM-Meldepflicht auf Ihrer Seite – diese Pflicht liegt beim Importeur in die EU. Wir behalten die regulatorischen Entwicklungen im Blick und kümmern uns um die für den Import erforderlichen Schritte.

Gleichzeitig gehen wir offen mit den Auswirkungen um: CBAM kann bei betroffenen Produkten aus Nicht-EU-Ländern zu strukturell steigenden Materialkosten führen. Wie stark, hängt stark vom Herkunftsland und vom Material- bzw. Fertigungsanteil des jeweiligen Produkts ab. Bei materialintensiven Produkten fällt die Wirkung tendenziell stärker aus als bei Produkten mit hohem Fertigungsanteil.

Wir analysieren dies produkt- und lieferantenspezifisch und stimmen mögliche Anpassungen frühzeitig und transparent mit Ihnen ab. Sollten Sie selbst CBAM-relevante Waren direkt aus Nicht-EU-Ländern importieren, empfehlen wir, die eigenen Pflichten zu prüfen. Weiterführende Informationen der EU haben wir unten verlinkt.

Muss ich als Kunde von GEVAG selbst eine CBAM-Meldung abgeben?
Für Waren, die Sie über GEVAG beziehen, in der Regel nicht – die Meldepflicht liegt beim Importeur in die EU. Importieren Sie selbst direkt aus Nicht-EU-Ländern, sollten Sie Ihre eigenen Pflichten prüfen.
Ab welcher Menge greift CBAM?
Seit 2026 gilt eine Kleinmengen-Grenze: Wer pro Jahr weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren importiert, ist von den CBAM-Pflichten befreit.
Welche Länder sind von CBAM ausgenommen?
Waren mit EU-Ursprung sowie Importe aus Staaten mit gleichwertiger CO₂-Bepreisung – derzeit Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
Ab wann müssen CBAM-Zertifikate gekauft werden?
Der Erwerb beginnt ab dem 1. Februar 2027 – rückwirkend für die Importe des Jahres 2026.
Warum können sich Preise verändern?
Weil für betroffene Importe künftig CO₂-Kosten über Zertifikate anfallen. Die Höhe hängt vom Herkunftsland sowie vom Material- und Fertigungsanteil des Produkts ab.
Wie entwickeln sich die CBAM-Kosten über die Zeit?
Über den sogenannten CBAM-Faktor steigt die Kostenwirkung schrittweise: von 97,5 % kostenfreier Abdeckung 2026 bis auf 0 % im Jahr 2034 – ab dann ist der volle Emissionsumfang zu tragen.

Kontakt & weiterführende Links

CBAM ist ein dynamisches Thema. Ihr persönlicher Ansprechpartner bei GEVAG steht Ihnen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung – schreiben Sie uns über unser Kontaktformular.


Offizielle Informationen der EU:
Europäische Kommission – Carbon Border Adjustment Mechanism