CBAM – der CO₂-Grenzausgleich
Seit 2026 verändert der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) die Rahmenbedingungen für den Import von Stahl- und Eisenprodukten – und damit auch für viele Verbindungselemente. Wir erklären, was dahintersteckt und was das für Sie bedeutet.
CBAM auf einen Blick
Was CBAM ist, wen es betrifft und was es für Sie bedeutet – kompakt zusammengefasst.
Was
Seit wann
Betroffen:
Für Sie als Kunde:
Was ist CBAM?
Mit dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) hat die Europäische Union ein Instrument geschaffen, das die CO₂-Bepreisung von in der EU hergestellten und von außerhalb der EU importierten Waren angleicht.
Für betroffene Importwaren müssen künftig CBAM-Zertifikate erworben werden. Deren Preis orientiert sich am europäischen Emissionshandel (EU-ETS) und ist damit an die tatsächlichen CO₂-Kosten innerhalb der EU gekoppelt.
Ziel ist ein fairer Wettbewerb: Waren aus Drittländern sollen denselben CO₂-Kosten unterliegen wie vergleichbare Produkte, die innerhalb der EU produziert werden. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/956.
Warum gibt es CBAM?
Innerhalb der EU müssen Industrieunternehmen seit Jahren CO₂-Zertifikate für ihre Emissionen erwerben. Hersteller außerhalb der EU tragen diese Kosten bislang nicht und hätten damit einen Wettbewerbsvorteil.
Dadurch entstünde ein Anreiz, Produktion in Länder mit geringeren Umweltauflagen zu verlagern – ein Effekt, den man „Carbon Leakage“ nennt. Die Emissionen sinken dann nicht, sie verlagern sich nur.
CBAM wirkt dem entgegen und ist Teil des EU-Pakets „Fit for 55“, mit dem die Union ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent senken und bis 2050 klimaneutral werden will.
Welche Produkte sind betroffen?
Zunächst besonders CO₂-intensive Warengruppen:
- Eisen und Stahl
- Aluminium
- Zement, Düngemittel, Wasserstoff, Strom
- Für die Verbindungstechnik besonders relevant: Verbindungselemente aus Eisen, Stahl und Aluminium – als eines der wenigen betroffenen Downstream-Produkte.
Nicht betroffen bzw. ausgenommen:
- Waren mit EU-Ursprung
- Produkte aus EFTA-Staaten mit gleichwertiger CO₂-Bepreisung: Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein
- Kleinmengen (De-minimis): Importeure von weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr sind seit 2026 von den CBAM-Pflichten befreit.
Von der Meldepflicht zur Kostenwirkung
Seit Okt. 2023Übergangsphase
Reine Berichtspflicht für Importeure, noch keine Kosten.Seit 1. Jan. 2026Definitive Phase
Für betroffene Importe entsteht die Pflicht, Emissionen über CBAM-Zertifikate abzudecken.Ab 1. Feb. 2027Erwerb der Zertifikate
Der Kauf der Zertifikate beginnt – rückwirkend für die Importe des Jahres 2026.2026 → 2034Schrittweise Wirkung
Der CBAM-Faktor sinkt von 97,5 % (2026) bis auf 0 % (2034). Ab 2034 ist der volle Emissionsumfang durch Zertifikate abzudecken.
Der Zertifikatspreis orientiert sich am EU-ETS und schwankt (Größenordnung aktuell rund 80 €/t CO₂). Bis belastbare, geprüfte Realwerte vorliegen, werden EU-Standardwerte („Defaultwerte“) je Herkunftsland und Warencode herangezogen.